Förderverein Staatsbad Philharmonie Kissingen e.V.

 

Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Staatsbad Philharmonie Kissingen e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Register­gerichts Schweinfurt unter der Registernummer VR 200416 geführt.
     

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen.
     

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Unterstützung des Kurorchesters.
     

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit für die Kurmusik, durch Förderung von Sonderkonzerten und sonstiger von der Orchesterleitung geplanter Projekte. Ziel ist es dabei, die Freude an der Musik zu pflegen und möglichst vielen Gästen und Einwohnern zu vermitteln.
     

  3. Als Mittel zur Erreichung vorgenannter Zwecke dienen Mitgliedbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen


§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
     

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  3. Mittel des Vereins und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.
     

  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einlagen zurück. 
     

  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
     

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4

Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie jede juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
     

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand, durch Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
     

  4. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im Beitragsrückstand, so kann er aus dem Verein ausgeschlossen werden.
     

  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. 
     

  6. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
     

  7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§5

 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§6

 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
     

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


§8 

Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)      Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)      Verwaltung des Vereinsvermögens,

e)      Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f)       Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,-- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


§9

Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
     

  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§10

Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
     

  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 
     

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederver­sammlung zur Prüfung vorzulegen.


§11

 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b)      Festsetzung der Höhe des jährlichen Beitrags für Mitglieder und des jährlichen Mindestbeitrags für Fördermitglieder,

c)      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d)      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)       Beschlussfassung über die Berufung  gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
     

  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
     

  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand, Satzungsänderungen selbständig zu beschließen, die aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamts notwendig werden.


§12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
     

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder­versammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
     

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
     

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§13

 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Kissingen zu übertragen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Belange der Kurmusik oder sonstige kulturelle Zwecke im Bereich der Stadt Bad Kissingen im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 13.9.2012 im Salon Fontane des Arkadenbaus zu Bad Kissingen beschlossen. In der Versammlung vom 6.12.2018 wurde §1, Abs.1 passend zur Umbenennung des Vereins neu formuliert, sowie in §11 der Abs. 5 angefügt.

 Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1.    ...Dr. Rieder,.........Kurt..............................................................................

2.    ...Stebani,..........Klaus..............................................................................

3.    .......................................................................................................................

4.    .......................................................................................................................

5.    .......................................................................................................................

6.    .......................................................................................................................

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